"VW-Dieselskandal"

Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig

Am 30.9.2019 fand in dem Musterfeststellungsverfahren (Az. 4 MK 1/18) des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. gegen die Volkswagen AG die erste mündliche Verhandlung vor dem OLG Braunschweig statt. In dem Verfahren sollen die Grundlagen für Schadensersatzansprüche der Verbraucher wegen der in Fahrzeugen der Marken VW, VW Nutzfahrzeuge, Audi, Skoda und Seat verbauten Dieselmotoren der Baureihe EA189 mit einer Abschalteinrichtung sowie der Umfang etwaiger Schadensersatzansprüche geklärt werden. In der Sitzung erklärte der Vorsitzende, dass der Senat dazu neige, vertragliche Ansprüche von Verbrauchern, die ihr Fahrzeug bei einem Händler, also nicht bei VW, gekauft hätten, eher abzulehnen. Sehr ernsthaft in Betracht zu ziehen seien dagegen die Feststellungsziele zu deliktischen Schadensersatzansprüchen, insb. zu solchen aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Hier gelte es auch zu klären, wie der Schaden berechnet werde und auf welchen Zeitpunkt für die Schadensberechnung abzustellen sei. Eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch der Fahrzeuge müssten sich die Verbraucher nach vorläufiger Ansicht des Senats aber wohl anrechnen lassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig v. 30.9.2019

Telekommunikationsrecht

EuGH soll Vereinbarkeit der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mit Unionsrecht überprüfen (BVerwG, Beschl. v. 25.9.2019 – 6 C 12/18)

Das BVerwG hat mit Beschl. v. 25.9.2019 (Az.: 6 C 12/18) entschieden, dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) vorzulegen. Von der Klärung dieser Frage hänge die Anwendbarkeit der im Telekommunikationsgesetz enthaltenen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung ab. Die Klägerinnen in den Ausgangsverfahren wenden sich gegen die ihnen nach § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG auferlegte Pflicht, Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klagen festgestellt, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet seien, die im Gesetz genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang bzw. den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten vermitteln, zu speichern. Die Speicherpflicht verstoße gegen Unionsrecht. Die Entscheidung des BVerwG hänge davon ab, ob der durch die gesetzliche Speicherpflicht bewirkte Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2002/58/EG geschützte Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation auf der Grundlage der Erlaubnisnorm des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt sei. Zwar habe der EuGH abschließend geklärt, dass die Richtlinie auf nationale Regelungen der Vorratsspeicherung anwendbar ist und dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie im Lichte der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht. Klärungsbedarf verbleibe jedoch in Bezug auf die Frage, ob eine nationale Regelung, die – wie § 113a i.V.m. § 113b TKG – eine Pflicht zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung vorsieht, unter keinen Umständen auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie gestützt werden könne. Ein ausnahmsloses Verbot der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung würde den Handlungsspielraum der nationalen Gesetzgeber in einem Bereich der Strafverfolgung und der öffentlichen Sicherheit, der nach Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV jedenfalls grds. weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten falle, erheblich einschränken. Aus verschiedenen beim EuGH bereits anhängigen Vorabentscheidungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten gehe hervor, dass die vorlegenden Gerichte insb. im Hinblick auf Art. 6 GRC und Art. 4 EUV Zweifel daran haben, ob das Urteil des EuGH v. 21.12.2016 als generelles Verbot einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zu verstehen sei.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 66/2019 v. 25.9.2019

Elektromobilität

Gesetzentwurf von Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen zur Förderung der Elektromobilität

Zur Förderung der Elektromobilität möchten Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen den privaten Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge erleichtern. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB und des WEG zur Förderung der Elektromobilität (BR-Drucks 347/19) schlagen sie Änderungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor. Danach soll jeder Mieter einen Anspruch darauf haben, dass an seinem Stellplatz eine Ladestation eingebaut wird. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise verweigern: Wenn er sich selbst verpflichtet, eine entsprechende Lademöglichkeit zu schaffen oder wenn sein Interesse am unveränderten Erhalt des Gebäudes überwiegt. Um auch Wohnungseigentümern den Einbau von Ladestationen zu erleichtern, soll künftig ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer ausreichen. Bislang müssen nach dem WEG alle Miteigentümer diesem Umbau am Gemeinschaftseigentum zustimmen. Der Gesetzesantrag wurde am 20.9.2019 im Bundesrat beraten und an die Ausschü...

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