Am 30.9.2019 fand in dem Musterfeststellungsverfahren (Az. 4 MK 1/18) des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. gegen die Volkswagen AG die erste mündliche Verhandlung vor dem OLG Braunschweig statt. In dem Verfahren sollen die Grundlagen für Schadensersatzansprüche der Verbraucher wegen der in Fahrzeugen der Marken VW, VW Nutzfahrzeuge, Audi, Skoda und Seat verbauten Dieselmotoren der Baureihe EA189 mit einer Abschalteinrichtung sowie der Umfang etwaiger Schadensersatzansprüche geklärt werden. In der Sitzung erklärte der Vorsitzende, dass der Senat dazu neige, vertragliche Ansprüche von Verbrauchern, die ihr Fahrzeug bei einem Händler, also nicht bei VW, gekauft hätten, eher abzulehnen. Sehr ernsthaft in Betracht zu ziehen seien dagegen die Feststellungsziele zu deliktischen Schadensersatzansprüchen, insb. zu solchen aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Hier gelte es auch zu klären, wie der Schaden berechnet werde und auf welchen Zeitpunkt für die Schadensberechnung abzustellen sei. Eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch der Fahrzeuge müssten sich die Verbraucher nach vorläufiger Ansicht des Senats aber wohl anrechnen lassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig v. 30.9.2019

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