Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Musterfeststellungsklage wird nicht bereits durch Einreichung bei Gericht, sondern erst durch Zustellung an den Musterbeklagten erhoben im Sinne des § 607 Abs. 2 ZPO; erst damit beginnt die dort genannte 14-Tages-Frist zu laufen.

2. Zur Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung ist es gemäß §§ 607 Abs. 2, 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass für jedes bekanntzumachende Feststellungsziel das Quorum von zehn betroffenen Verbrauchern erfüllt ist.

3. Soweit innerhalb eines Feststellungsziels tatsächliche Differenzierungen gemacht werden, an die der Musterkläger keine separaten Rechtsfolgen geknüpft wissen will, ist zur Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung nicht erforderlich, dass für jede Konstellation das Quorum von zehn betroffenen Verbrauchern erfüllt wird.

4. Die Tatsache, dass nicht bezüglich aller Feststellungsziele die Voraussetzungen des § 607 Abs. 2 ZPO für die öffentliche Bekanntmachung vorliegen, steht einer Teilbekanntmachung der übrigen Feststellungsziele jedenfalls dann nicht entgegen, wenn lediglich hilfsweise beantragte Feststellungsziele betroffen sind und die übrigen Feststellungsziele auch ohne diese Hilfs-Feststellungsziele verständlich und einer Entscheidung zugänglich sind.

 

Normenkette

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, § 606 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 607 Abs. 2

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.07.2019; Aktenzeichen VI ZB 59/18)

 

Tenor

A) Die Musterfeststellungsklage vom 1. November 2018 wird gemäß § 607 Abs. 1 ZPO, § 2 MFKRegV mittels des vom Bundesamt für Justiz bereitgestellten Formulars "Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO" wie folgt öffentlich bekanntgemacht:

I. Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig

Aktenzeichen: 1 MK 1/18

II. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)

gesetzl. Vertreter: Vorstand Klaus Müller

Straße und Hausnummer: Markgrafenstraße 66

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland

anwaltl. vertreten durch: RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Straße und Hausnummer: Einsteinallee 1/1

PLZ und Ort: 77933 Lahr

Land: Deutschland

III. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Volkswagen AG

gesetzl. Vertreter: Vorstand Herbert Diess (Vorsitzender), Oliver Blume, Jochem Heizmann, Gunnar Kilian, Andreas Renschler, Stefan Sommer, Hiltrud D. Werner, Frank Witter

Straße und Hausnummer: Berliner Ring 2

PLZ und Ort: 38440 Wolfsburg

Land: Deutschland

anwaltl. vertreten durch: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP

Straße und Hausnummer: Hohe Bleichen 7

PLZ und Ort: 20354 Hamburg

Land: Deutschland

IV. Feststellungsziele

1. Schadensersatz dem Grunde nach

Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag Ziffer 1. für unzulässig oder unbegründet hält:

a) Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB zusteht.

äußerst hilfsweise:

aa) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeugen einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge i.S.d. § 826 BGB geschädigt hat.

bb) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmoto...

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