"… [16] II. Die vom AG festgestellten Anknüpfungstatsachen reichen aus, um der Kammer die Überzeugung zu vermitteln, dass die Lackschäden am Fahrzeug des Kl. dadurch entstanden sind, dass die metallischen Teile der abgerissenen Antenne des Taxi-Fahrzeugs gegen das Fahrzeug Golf geraten sind. Dafür spricht nicht nur der unmittelbare zeitliche Zusammenhang. Die beiden Fahrzeuge haben die Waschstraße unmittelbar hintereinander benutzt."

[17] Erheblichen Beweiswert hat es darüber hinaus, dass ein weiteres Fahrzeug, das unmittelbar hinter dem Kl. die Waschanlage benutzte, ebenfalls Lackschäden erfahren hat, an anderen Fahrzeugen aber keine Beschädigungen eingetreten sind. Ähnliche Vorfälle sind weder bekannt geworden, bevor das Taxifahrzeug der Beklagtenseite die Waschstraße benutzte, noch in einem späteren Zeitraum. Die Möglichkeit, dass sich aus früheren Waschvorgängen bereits andere Metallteile in den Waschlappen der Anlage verfangen hätten und hier ausgerechnet und ausschließlich an den beiden Fahrzeugen, die [sich] unmittelbar hinter dem Taxifahrzeug [befanden,] für die Beschädigungen gesorgt hätten, ist nur theoretischer Natur. Sie ändert nichts an der erforderlichen persönlichen Gewissheit über den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Abreißen der Antenne an dem Taxifahrzeug und dem insb. am Fahrzeug des Kl. entstandenen Schaden.

[18] Der Bekl. zu 3 hat gem. § 823 I BGB diesen Schaden zu ersetzen. Er war, als er den Fahrzeugwaschvorgang für das an diesem Tag von ihm benutzte Taxi-Fahrzeug startete, verpflichtet, die Antenne einzuschieben. Die Gefahr, dass die Waschbürsten bzw. Waschlappen hervorstehende empfindliche Teile abreißen können, ist allgemein bekannt. Unstreitig wurde vor dem Erreichen der eigentlichen Waschhalle darauf schriftlich auch hingewiesen.

[19] Diese Verpflichtung bestand nicht nur im eigenen Interesse, um eine Beschädigung des Taxifahrzeugs zu vermeiden, sondern auch mit Rücksicht auf andere Fahrzeuge, die die Waschstraße benutzen würden. Die Gefahr, dass es durch abgerissene Teile zu einer Beschädigung der anderen Fahrzeuge kommen konnte, lag auf der Hand.

[20] Die Höhe der erforderlichen Netto-Reparaturkosten ist durch den vorgelegten Kostenvoranschlag hinreichend belegt. Konkrete Einwendungen sind dagegen nicht erhoben.

[21] Neben dieser Hauptforderung schuldet der Bekl. zu 3 lediglich die Rechtshängigkeitszinsen. Er war vorgerichtlich gar nicht im Hinblick auf Schadensersatzverpflichtungen kontaktiert worden. Insb. ist der vorgerichtlich beauftragte Anwalt nicht tätig geworden, gerade den Bekl. zu 3 zur Leistung aufzufordern.

[22] Die Bekl. zu 1 und zu 2 haften nicht.

[23] Denkbare Grundlage für eine Haftung der Bekl. zu 1 und zu 2 wäre es, wenn das Fahrzeug des Kl. "beim Betrieb" des Fahrzeugs der Beklagtenseite beschädigt worden wäre. Dann lägen die Voraussetzungen nach § 7 I StVG, § 115 VVG vor.

[24] Das ist aber nicht der Fall.

[25] Der Begriff "bei dem Betrieb" ist zwar weit zu fassen. Danach ist ein Kfz in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Fahrtzweck und Fahrerabsicht sind insoweit irrelevant. Ausreichend ist, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz zumindest mitgeprägt worden ist (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StraßenverkehrsR, 25. Aufl. 2018, StVG § 7 Rn 7).

[26] Hier war zu berücksichtigen, dass das Taxifahrzeug hier – wie normalerweise jedes Fahrzeug, das in der Waschanlage gewaschen werden soll – mit eigener Motorkraft an die Anlage herangefahren war, eine Person während des Waschvorgangs auch im Fahrzeug verbleibt und es an sich vorgesehen ist, dass der Motor während des Waschvorgangs nicht ausgeschaltet wird, um nämlich – nach Beendigung des Waschvorgangs – zuverlässig und ohne Verzögerung aus dem Bereich der Waschanlage mit Motorkraft herauszufahren.

[27] Das reicht aber nicht aus, um einen Vorfall wie hier dem "Betrieb" des Kfz zuzurechnen. Im Vordergrund steht, dass hier das Fahrzeug auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und die Person im Fahrzeuginneren keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat. Ein Fahrzeug ist bei diesem Vorgang nur "passives Objekt" und könnte in gleicher Weise auch durch die Anlage gezogen werden, wenn der Motor etwa vorher ausgebaut worden wäre.

[28] Die Kammer schließt sich insoweit der Bewertung an, die auch in den Entscheidungen LG Kleve (NJOZ 2018, 493 = NZV 2017, 235); AG Köln (Urt. v. 26.7.2010 – 261 C 506/09, BeckRS 2011, 14838); AG Koblenz (Urt. v. 6.12.1989 – 15 C 2648/89, BeckRS 2012, 23962); AG Essen (Urt. v. 27.7.2015 – 29 C 197/15; BeckRS 2015, 127111) vertreten wird.

[29] Es sind auch nicht die Voraussetzungen für eine Haftung des Bekl. zu 1 nach § 831 BGB gegeben. Zwar war der Bekl. zu 3 Verrichtungsgehilfe des Bekl. zu 1. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Bekl. zu 1 bei der Auswahl oder der Überwachung des Bekl. zu 3 im Hinblick auf den konkret entstandenen Schaden schuldhaft gehandelt ha...

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