1. Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt nicht unter Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV, sondern wird von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV erfasst.

2. Bei der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach Beendigung einer Medikamentenabhängigkeit, die durch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch hervorgerufen wurde, findet deshalb nicht Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV Anwendung, sondern es muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, welche Anforderungen zu stellen sind.

3. Lag früher ein illegaler Betäubungsmittelkonsum vor, ist im Regelfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu klären, ob der Betreffende trotz der früheren Abhängigkeit von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln ein Kfz sicher führen kann und nicht zu erwarten ist, dass er erneut (illegale) Betäubungsmittel konsumiert.

BayVGH, Beschl. v. 5.7.2019 – 11 CS 19.1210

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