Hinweis

"Bei der Berechnung des bedeutenden Schadens ist von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen. Dies folgt aus der Zielrichtung der Vorschrift, nämlich der Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche. Zur Ermittlung des bedeutenden Fremdschadens sind daher nur solche Schadenspositionen heranzuziehen, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (OLG Hamm NZV 2011, 356). Die Berechnung des Schadens erfolgt also nach zivilrechtlichen Regeln und damit nach § 249 BGB. Das bedeutet im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jedoch auch, dass diese nur zu berücksichtigen ist bei Reparatur oder evtl. bei Ersatzbeschaffung. Ausweislich der Akten wurde das Fahrzeug nicht repariert und es liegt lediglich ein Kostenvoranschlag vor, so dass nur der Nettobetrag zu berücksichtigen ist, der dann bei 1.400 EUR liegt und damit auch dann die Grenze des bedeutenden Schadens nicht erreicht, wenn diese bei 1.500 EUR anzusehen wäre."

Schließlich wäre auch dann, wenn man den vorliegenden Schaden objektiv als bedeutenden Schaden ansehen wollte, für die Beschuldigte nicht zu erkennen, dass es sich um einen bedeutenden Schaden handelt. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten haben den Schaden am klägerischen Fahrzeug auf 500 EUR geschätzt. Wenn erfahrene Polizeibeamte diesen Schaden als so gering einschätzen, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte, die technische Laiin ist, erst recht nicht gewusst hat oder hätte wissen können, dass ein bedeutender Schaden am Fahrzeug entstanden ist.

Damit ist das Regelbeispiel der §§ 69, 69a StGB nicht erfüllt, so dass voraussichtlich der Beschuldigten der Führerschein nicht zu entziehen sein wird, was wiederum zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung führen muss.“

 

Erläuterung:

Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nehmen immer mehr zu. Auffällig dabei ist, dass besonders häufig ältere Leute hiervon betroffen sind, die dabei erstmalig einem Strafverfahren ausgesetzt sind. Angesichts nunmehr vorherrschender lackierter Stoßfänger mit entsprechender Sensortechnik ist festzustellen, dass bereits leichteste Parkkratzer zu Schäden führen, die die Grenze des bedeutenden Schadens mindestens einmal tangieren. Somit droht im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Arbeitskreis 3 des 56. Verkehrsgerichtstages 2018 hat bereits empfohlen, die Grenze des bedeutenden Schadens anzuheben, und hierbei sich an einem Betrag i.H.v. 10.000 EUR orientiert. Die Rechtsprechung hält hier noch nicht mit, jedoch sind zumindest zwei Entscheidungen bekannt, die den bedeutenden Schaden bei 2.500 EUR ansiedeln (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.6.2018 – 5 Qs 23/18; LG Landshut, Beschl. v. 24.9.2012 – 6 Qs 242/12). Deutschlandweit betrachtet wird dieser Bereich noch immer überwiegend mit 1.500 EUR angenommen. Dabei gilt es auch, das Augenmerk auf die Berechnung zu legen. Da bei der Berechnung ein zivilrechtlicher Schadensbegriff anzuwenden ist, sollte der Verteidiger stets darauf achten, dass bei der Berücksichtigung des bedeutenden Schadens zumindest dann, wenn eine Reparatur noch nicht erfolgt ist oder der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, lediglich der Nettobetrag der Reparaturkosten Berücksichtigung finden kann. Empfehlenswert kann es in solchen Fällen für den Verteidiger auch sein, beim eigenen Haftpflichtversicherer nachzufragen, ob dieser die Schadenhöhe geprüft hat. Entsprechende Prüfberichte, die in der zivilrechtlichen Tätigkeit eines Geschädigtenvertreters sehr ärgerlich sein können, können eine gute Argumentationsgrundlage für die Annahme eines geringeren Schadens in der Verteidigung sein.

Schließlich wird noch sehr häufig vergessen, dass für den Täter auch erkennbar sein muss, dass ein bedeutender Schaden entstanden sein könnte.

Häufig lassen sich bei der Unfallaufnahme Schadensschätzungen von Polizeibeamten finden, die einen deutlich geringeren Schaden schätzen als tatsächlich eingetreten ist. Wenn jedoch erfahrene Polizeibeamte selbst den Schaden deutlich geringer eingeschätzt haben, als er schlussendlich ist, kann eine höhere Erkennbarkeit auch nicht dem Beschuldigten vorgeworfen werden. So haben das LG Kaiserslautern (Beschl. v. 25.6.2012 zu Az 5 Qs 72/12) und das LG Dortmund (Beschl. v. 25.3.2019 zu Az 32 Qs-264 Js 2201/18 35/19) festgestellt, dass wenn für unfallaufnehmende Polizeibeamte nicht erkennbar ist, dass ein Schaden das Ausmaß eines bedeutenden Schadens erreicht hat, auch subjektiv für den Beschuldigten ein bedeutender Schaden nicht erkennbar war, was der Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen steht.

Autor: Christian Janeczek

RA Christian Janeczek, FA für Verkehrsrecht, Dresden

zfs 10/2019, S. 543 - 544

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