Der Kl. nimmt den Bekl. und dessen Haftpflichtversicherung aufgrund eines Verkehrsunfalls auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Kfz der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander geführten Abbiegespuren seitlich zusammen gestoßen. Der Streit der Parteien drehte sich darum, wer von ihnen unter Abkommen von seiner Spur die Kollision herbeigeführt hatte. Der Fahrvorgang vor der Kollision und diese selbst wurden von einer im Kfz des Kl. angebrachten Dashcam aufgezeichnet.

Das AG sprach dem Kl. unter Ansetzung der Betriebsgefahr die Hälfte des geltend gemachten Schadens zu, da für ein überwiegendes Verschulden des beklagten Halters kein zulässiger Beweis angetreten worden sei. Das Beweisangebot des Kl., die mit Hilfe der Dashcam gefertigten Aufnahmen zu verwerten, lehnte das AG ab. Die Berufung des Kl. lieb erfolglos. Auch das LG, das die Revision zuließ, ging von einem Beweisverwertungsverbot aus. Da die Dashcam-Aufzeichung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, habe das Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Die Revision des Kl. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückerweisung, damit die Haftungsquote unter Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung geklärt werden kann.

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