Das Strafverfahrensrecht eröffnet den Staatsanwaltschaften und Gerichten in § 421 StPO einen Ermessensspielraum, um von der Einziehung abzusehen. Darauf kann auch der Verteidiger durch Anträge hinwirken. § 421 StPO bezieht sich sowohl auf § 73cff. als auch §§ 74 ff. StGB.[36] Nach § 421 Abs. 1 StPO kann von der Einziehung abgesehen werden, wenn die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), die Einziehungsentscheidung einen unangemessenen Aufwand erfordert (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StPO) oder die Einziehungsentscheidung die Herbeiführung einer Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen unangemessen erschwert (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StPO).

[36] Temming, in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 30. Edition, Stand: 1.6.2018, StPO § 421 Rn 2.

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