Fraglich ist, ob die Anordnung der Einziehung gem. § 74 ff. StGB einer Absprache gem. § 257c Abs. 2 StPO zugänglich ist. Der BGH[31] hat jüngst entschieden, dass die Einziehung von Taterträgen nach §§ 7373c StGB n.F. nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gehöre. Denn die jeweiligen Entscheidungen stünden nicht im Ermessen des Gerichts, sondern seien zwingend vorgeschrieben. Zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung seien als solche einer Verständigung nicht zugänglich. Ein Angeklagter hatte nach seiner Verurteilung Revision eingelegt und beanstandete die Verletzung des § 257c StPO. Das Landgericht habe sich von der im Wege einer Verständigung getroffenen Vereinbarung gelöst, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht geregelt habe. Das Gericht hatte den Vorschlag unterbreitet, für den Fall einer geständigen Einlassung eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und sechs Jahren und sechs Monaten zu verhängen. Die gegen das Urteil gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, wurde verworfen. Ein Verstoß gegen § 257c StPO liege nicht vor. Der behauptete Widerspruch zwischen dem Inhalt der Verständigung und den mit dem angefochtenen Urteil erkannten Rechtsfolgen sei nicht gegeben. Von der Vereinbarung der Strafkammer mit den Verfahrensbeteiligten über die zu verhängende Freiheitsstrafe gem. § 257c Abs. 3 StPO sei die Frage einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zu Recht nicht erfasst. Da die Einziehung von Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB) aber im Gegensatz dazu nicht zwingend ist, und tatsächlich von Gesetzes wegen in das Ermessen des Gerichts gestellt ist,[32] liegt eine verständigungsfähige Rechtsfolge im Urteil vor.

[31] BGH, Beschl. v. 6.2.2018 – 5 StR 600/17, BeckRS 2018, 2974.
[32] Jahn/Kudlich, in: MüKo zur StPO, 2016, § 257c Rn 101.

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