"… Die Beschwerde ist daher zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet."

Vorliegend ist der Ast. nach außen nicht für die Berechtigte tätig geworden.

Die Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftstätigkeiten liegt in der Außenwirkung. Bei einem Beratungsmandat soll der Anwalt lediglich gegenüber seinem Mandanten beratend tätig werden, ihn aber nicht schon im Außenverhältnis vertreten. Im Falle einer Geschäftstätigkeit soll der Anwalt dagegen nach außen im Namen des Mandanten vertretend tätig werden und für ihn das Geschäft in seinem Namen betreiben. Erfasst sind im Rahmen der Fälle mit Außenwirkung insb. Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten, auch Telefonate mit dem Gegner, Schreiben an den Gegner.

Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass eine Geschäftsgebühr entstehen kann, wenn von vornherein ein Tätigwerden mit Außenwirkung durch den Vertreter gewollt war, von diesem nach Informationsbeschaffung und ggf. Akteneinsicht durch den Vertreter jedoch Abstand genommen wird. Entscheidend ist, ob der Anwalt aufgrund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung des Berechtigten erschöpfen soll. Abzugrenzen ist dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann (vgl. OLG Köln RVGreport 2017, 341 [Hansens] = AGS 2018, 34).

Voraussetzung ist aber, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden mit Außenwirkung gegeben waren.

Gerade dies kann vorliegend nicht bejaht werden, da die Berechtigte über keine Adresse der Firma “J' verfügte.

Mithin beschränkte sich der konkrete Auftrag zwangsläufig zunächst auf eine Beratung und war am Ende der Beratung über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Diese Beratung ging vorliegend dahin, dass ein Tätigwerden mit Außenwirkung nicht möglich sei. …“

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