Am 1.10.2017 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) v. 1.9.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 3352). Das Gesetz verpflichtet die Betreiber sozialer Netzwerke u.a. dazu, Beschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte umfassender zu bearbeiten und entsprechende Inhalte schneller und konsequenter zu löschen. Dazu sollen sie ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement für den Umgang mit Beschwerden über strafbare Inhalte aufbauen und unterhalten. Wenn die sozialen Netzwerke Beschwerden nicht genügend beachten, können sich Bürgerinnen und Bürger in einem zweiten Schritt an das BfJ wenden. Ergeben sich Anhaltspunkte für Mängel im Beschwerdemanagement, wird das BfJ prüfen, ob gegen den Anbieter des betroffenen Netzwerks ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 10/2017, S. 542

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