Die Kl. begehrt nach strafgerichtlicher Entziehung ihrer Fahrerlaubnis deren Neuerteilung, ohne hierfür ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu müssen. Im Verfahren hatte das Strafgericht die Kl. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 ‰) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kfz ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a FeV die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Das BVerwG hat die vorinstanzlichen Urteile (VG Regensburg, Urt. v. 4.11.2014 – VG RO 8 K 14.1468 und BayVGH, Urt. v. 17.11.2015 – 11 BV 14.2738, zfs 2016, 52) geändert und die Bekl. verpflichtet, der Kl. die beantragte Fahrerlaubnis auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen.
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