Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Kl. die Reparaturkosten, darunter die Beilackierungskosten fiktiv ab. Der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bestritten, dass der Kl. Eigentümer des beschädigten Pkw gewesen sei.

Das LG wies die Klage wegen fehlenden nachgewiesenen Eigentums des Kl. ab. Dem folgte das BG nicht und verneinte einen Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten.

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