Das BVerwG hat mit Urt. v. 8.9.2016 – 3 C 16.15 – entschieden, dass die mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis und vor Ablegung der Fahrprüfungen auch dann für den Identitätsnachweis ausreichen kann, wenn die Personenangaben in dieser Bescheinigung allein auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen. Der nach § 2 Abs. 6 StVG und 21 Abs. 1 u. 3 FeV erforderliche Nachweis von Tag und Ort der Geburt kann nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungen von der Fahrerlaubnisbehörde als erbracht angesehen werden, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Bewerber das für den Erwerb der Fahrerlaubnis erforderliche Mindestalter erreicht hat und durch einen Abgleich mit den maßgeblichen Registern (insb. Fahreignungsregister, Fahrerlaubnisregister und Bundeszentralregister) festgestellt werden kann, ob sonstige Hinderungsgründe, etwa Zweifel an der Fahreignung des Bewerbers, bestehen. Die mit einem Foto versehene Bescheinigung ermögliche es dem Prüfer auch, sich vor der theoretischen (§ 16 Abs. 3 S. 3 FeV) und der praktischen Fahrprüfung (§ 17 Abs. 5 S. 2 FeV) davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist. Gleiches gelte für die gem. § 22 Abs. 4 S. 4 FeV erforderliche Identitätsprüfung vor Aushändigung des Führerscheins. Im entschiedenen Fall ist der Kl. ein Asylbewerber, der nach eigenen Angaben aus Afghanistan stammt. Der beklagte Main-Kinzig-Kreis hatte die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung für die Identitätsprüfung nicht als ausreichend angesehen, weil die Angaben zu Ort und Tag der Geburt allein auf den eigenen Angaben des Fahrerlaubnisbewerbers beruhten.

Quelle: PM des BVerwG Nr. 75/2016 v. 8.9.2016

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