Der Kl. folgte mit seinem Kfz dem von dem Bekl. gesteuerten Kfz. Er fühlte sich durch die Fahrweise des Bekl. behindert. Er verfolgte das Fahrzeug des Bekl. und stellte diesen aus seinem Fahrzeug heraus zur Rede. Nach kurzer Zeit stellte er sein Fahrzeug ab, verließ es und begab sich zu Fuß zu dem Fahrzeug des Bekl. Er schlug im Rahmen des fortgesetzten Disputs auf das Fahrzeug des Bekl. ein und versuchte die Fahrertür zu öffnen. Der Bekl. fuhr mit seinem Fahrzeug davon, nach der Darstellung des Kl. über seinen Fuß, wobei der Kl. stürzte.

Der Kl. macht mit der Klage gegen den Bekl. und dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz des ihm entstandenen Schadens aus dem Vorfall geltend. Die Klage hatte beim AG Erfolg. Die Berufung führte zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage.

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