Die Kl. begehrt aus einer bei der Bekl. genommenen Vollkaskoversicherung Zahlung von 9.592,93 EUR nebst Zinsen. Eigentümer und Halter des versicherten Fahrzeugs, eines P, war der Ehemann der Kl. Dieser geriet mit dem versicherten Fahrzeug am 19.8.2014 gegen 9.30 Uhr auf einer BAB bei Aquaplaning ins Schleudern. Das Fahrzeug streifte die Leitplanke. Der Ehemann der Kl. stieg aus, besah sich die Leitplanke und verließ dann nach kurzer Zeit mit dem beschädigten Fahrzeug die Unfallstelle. Er fuhr in sein Büro und benachrichtigte dort gegen 11.00 Uhr telefonisch die Bekl. Nachfragen oder Weisungen zu aktuellen Feststellungen wurden ihm dabei nicht erteilt.

Die Bekl. machte geltend, der Ehemann der Kl. habe vorsätzlich gegen die Obliegenheit aus E.1.3 Abs. 1 und 2 der vereinbarten AKB verstoßen. Dort heißt es:

"Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insb., dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen."

Unter erforderlichen Feststellungen ist die Aufnahme der erforderlichen Daten zum Schadenereignis je nach Umfang des Schadens (Unfallbericht, Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und Zeugen, Fotoaufnahmen, Verständigung der Polizei und ähnliches) zu verstehen.“

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