1. Löst sich ein Schlauch einer in der Gebäudeversicherung mitversicherten Solar-Heizungsanlage und entsteht dann durch Eindringen von Sauerstoff ein Schaden an der Solar-Anlage, ist dieser Schaden (nach den üblichen Bedingungen) weder als "Leitungswasser-Schaden" noch als "Rohrbruch" versichert.

2. Ist vereinbart, dass Kühlflüssigkeit der Anlage als "Leitungswasser" gilt, ändert sich an Vorstehendem nichts, wenn der Schaden nicht durch Einwirken der Kühlflüssigkeit, sondern eben durch Eindringen von Sauerstoff entstanden ist.

3. Hat bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Agent des VR erklärt, dass die Solar-Anlage in den Vertrag einbezogen werde und somit mitversichert sei gegen "alle Schäden", ergibt sich daraus allein nicht, dass die Solar-Anlage – weitergehend als das Gebäude selbst – nicht nur gegen die im Vertrag genannten Gefahren, sondern gegen alle Gefahren schlechthin versichert ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 11.3.2016 – 20 U 221/15

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