Für den Bereich der Mietwagenkosten sah der BGH Anlass, diese vorwiegend subjektbezogene Schadensbetrachtung aufzugeben, weil sich im Mietwagenmarkt ein nicht marktwirtschaftlich geprägter Unfallersatztarif entwickelt habe.[11] Das dem Geschädigten allein dieser angeboten wird, reicht danach nicht mehr (als Indiz) aus, um die Erforderlichkeit gem. § 249 BGB zu begründen. Es kommt stattdessen in erster Linie auf die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit des Tarifs an.[12] Der durch die subjektbezogene Schadensbetrachtung gewährleistete Schutz des Geschädigten bleibt nur noch dadurch erhalten, dass es auf der zweiten Stufe darauf ankommt, ob ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich war.[13]

An die Ausgangsentscheidungen hat sich eine ungewöhnlich hohe Anzahl von mehr als 40 BGH-Urteilen angeschlossen, was darin begründet war, dass eine gerichtliche Preiskontrolle anhand betriebswirtschaftlicher Kriterien dem Schadensrecht bis dahin fremd war. Die Gerichte haben sich bei einer Preiskontrolle auch in anderen Bereichen des Zivilrechts[14] stets zurückgehalten, weil es an brauchbaren Kriterien für den Eingriff in das marktwirtschaftliche Preisgefüge mangelt.[15] Die Rolle der Gerichte als "Preisbehörde" widerspricht im Grundsatz den privautonomen Prinzipien des BGB.[16] Die Einführung einer betriebswirtschaftlich orientierten Preiskontrolle in das Schadensersatzrecht war auch aus diesem Grund mit absehbaren Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung verbunden.

[14] Etwa den zivilrechtlichen Generalklauseln.
[15] Vgl. Ulrich Hübner, FS Steindorff, S. 589, 610.
[16] Ulrich Hübner, a.a.O. S. 591.

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