Das Parkverbot des Zeichens 325.1. Nr. 4 StVO (Parken im verkehrsberuhigten Bereich) dient nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Kraftfahrzeugverkehr (im Anschluss an OVG NRW, Urt. v. 26.9.1996 – 5 A 1746/94).
(Leitsatz des Einsenders)
LG Saarbrücken, Urt. v. 1.4.2015 – 13 S 165/14
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