Gegen den Betr. erging ein Bußgeldbescheid über 70 EUR wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften. Nach Einspruch und Terminierung der Hauptverhandlung, wobei die Fahrereigenschaft bestritten wurde, bat der Verteidiger um Terminsverlegung wegen beruflichen Gründen des Betr. Das AG lehnte die Terminsverlegung ab, da eine Verhinderung des Betr. aus dringenden beruflichen Gründen weder hinreichend konkretisiert behauptet noch glaubhaft gemacht worden sei. Auch könne nicht auf die Anwesenheit des Betr. verzichtet werden, da er die Fahrereigenschaft bestreite.

Der Betr. erschien bei Aufruf der Sache nicht. Das AG lehnte den Antrag des Verteidigers auf Entbindung ab, da die Anwesenheit des Betr. unabdingbar sei. Zwar sei der Zeuge X im Zuschauerraum erschienen. Es liege aber keineswegs klar auf der Hand, dass der Zeuge der Fahrer des Pkw gewesen sei, so dass der Betr. zum Vergleich habe in Augenschein genommen werden müssen.

Gegen das Urteil, mit dem der Einspruch verworfen wurde, hat der Betr. die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und Rechtsbeschwerde eingelegt. Das AG hätte den Einspruch nicht verwerfen dürfen, da der Verteidiger des Betr. anwesend und bereit gewesen sei, den Betr. zu verteidigen. Der Betr. nimmt Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8.11.2012 (30804/07 Neziraj v. Deutschland) und vertritt die Auffassung, dass aus dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 6 Abs. 3 lit. c. MRK festgeschriebenen Recht, sich in jeder Verfahrenslage von einem Rechtsanwalt verteidigen zu lassen, die Schlussfolgerung zu ziehen sei, dass in Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers ein Einspruch nicht verworfen werden dürfe.

Das OLG Brandenburg hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und diese als unbegründet zurückgewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge