Das klagende Land nimmt den Fahrer eines Krankenfahrstuhls aus übergegangenen Ansprüchen eines pensionierten Beamten aufgrund eines Unfallereignisses in einer Fußgängerzone in Anspruch, bei dem der Beamte von dem Rollstuhl erfasst wurde und Verletzungen erlitt, die den Kl. zur Erbringung von Leistungen verpflichtete.

Der Geschädigte war auf der rechten Seite einer Fußgängerzone unterwegs und kam zu Fall, nachdem er von dem beklagten Fahrer mit dessen motorisierten Krankenfahrstuhl erfasst wurde. Dabei erlitt er im Wesentlichen Schulterverletzungen.

Mit der Behauptung, der Bekl. habe den Beamten des Kl. infolge Unaufmerksamkeit mit seinem Rollstuhl erfasst und deshalb die beihilfefähigen Aufwendungen des Landes i.H.v. über 12.000 EUR veranlasst, hat das klagende Land die Verurteilung des Bekl. verfolgt. Der Bekl. hat behauptet, der Geschädigte sei zunächst rechts neben dem Rollstuhl gelaufen. Der Bekl. habe mehrfach "Vorsicht bitte" gerufen und die Geschwindigkeit des Rollstuhls auf etwa 3 km/h reduziert. In diesem Augenblick sei der Geschädigte plötzlich und unvermittelt mit einem "Hopser" vor den Rollstuhl des Besagten gesprungen und an der Fußraste des Rollstuhls hängen geblieben, so dass es zu dem Sturz kam.

Das LG hat nach Vernehmung von Zeugen und der Anhörung des Bekl. die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge