" … Die zulässige Klage ist unbegründet."

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 692,22 EUR aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG oder aus einer anderen deliktischen Anspruchsgrundlage.

Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite ist der eingetretene Schaden am Drittfahrzeug durchaus noch der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs zuzurechnen, so dass sich eine Haftung der als Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG dem Grunde nach ergibt.

Der durch einen bereits abgekoppelten Anhänger entstandene Schaden ist zugleich auch durch den Betrieb des schleppenden Kfz verursacht worden mit der Folge, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Zugfahrzeug eintrittspflichtig ist, wenn die Gefahren, die der Betrieb des ziehenden Fahrzeugs verursacht hat, fortgewirkt haben und der eingetretene Schaden das Ergebnis dieser fortwirkenden Gefahren ist, wobei ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang gewahrt sein muss. Dies ist zu bejahen, wenn ein Anhänger mittels eines Zugfahrzeugs in unmittelbare Nähe seines vorgesehenen Stellplatzes gebracht worden ist, dann abgekoppelt wurde, weil der Fahrer des Zugfahrzeugs den Anhänger durch Rangieren (per Hand) in die endgültige Stellung verbringen will und beim Rangieren einen Schaden verursacht hat, etwa bei Abkoppelung zu einem vorübergehenden Zweck (vgl. OLG Hamm BeckRS 2010, 10748; OLG Koblenz, Urt. v. 16.5.1994, 12 U 366/13 – zit. n. juris sowie NZV 2010, 57, Fn 8 m.w.N.; LG Dortmund NJOZ 2008, 589 m.w.N.; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 25. Kapitel, Rn 319). Dies ist vorliegend der Fall, da nach Abkopplung des Anhängers von dem Zugfahrzeug durch den Zeugen S in einem unmittelbaren räumlich (10 m) bzw. zeitlichen Zusammenhang ein Schaden an einem Drittfahrzeug entstanden ist.

Hinsichtlich eines Ausgleichs bzw. Gesamtschuldnerausgleichs zwischen der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs, welche den Drittschaden vollständig reguliert hat, und der Haftpflichtversicherung des Anhängers ist der Klägerseite jedoch nicht darin zuzustimmen, dass beide Haftpflichtversicherungen in diesem Fall je zur Hälfte eintrittspflichtig sind.

Die Vorschrift des § 78 VVG (“Doppelversicherung‘) ist in der Anwendung gegenüber § 17 StVG und § 426 BGB zwar vorgehend anzuwenden (vgl. OLG Celle BeckRS 2013, 09041). Im vorliegenden Fall scheidet eine Anwendung jedoch aus, da die Voraussetzungen von A.1.1.5. Abs. 1 und 2 AKB ersichtlich nicht vorliegen. Zum einen war der Anhänger zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Drittfahrzeug nicht mehr mit dem Zugfahrzeug verbunden. Zum anderen ist die Kollision mit dem Drittfahrzeug nicht in dem Zusammenhang erfolgt, dass sich der Anhänger während des Gebrauchs von dem versicherten Zugfahrzeug gelöst und sich noch in Bewegung befunden hat. Vielmehr ist das Gespann zum völligen Stillstand gekommen, woraufhin der Anhänger abgekoppelt und von Hand rangiert worden ist, wobei es letzten Endes zu der Kollision mit dem Drittfahrzeug gekommen ist.

Ein Ausgleich gem. § 17 Abs. 1, Abs. 4 StVG kann vorliegend ebenfalls nicht erfolgen. Seitens der Kl. ist kein Vortrag ersichtlich, ob Halter des Zugfahrzeugs und des Anhängers identisch oder personenverschieden sind. Für den Fall, dass die Halter identisch sind, scheidet ein Ausgleich der Haftpflichtversicherungen nach dieser Vorschrift aus (vgl. LG Dortmund NJOZ 2008, 589). Mangelnder anderslautender Vortrag geht zu Lasten der Kl. Darüber hinaus würde auch für den Fall, dass § 17 StVG Anwendung finden würde, ein interner Ausgleichsanspruch der Beklagtenseite nicht gegeben sein, da der Verursachungsbeitrag des Zugfahrzeugs, das Ziehen des Anhängers zur Unfallstelle auf ebener bzw. sicherer Fläche, im Vergleich zum späteren Rangieren per Hand und der dadurch unmittelbar entstandenen Beschädigung nicht ins Gewicht fällt bzw. komplett zurücktritt.

Vorliegend kann die Kl. auch nicht einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen die Bekl. gem. den §§ 426, 840 BGB geltend machen. § 426 BGB sieht grds. eine hälftige Teilung bei Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft vor. Etwas anderes kann sich jedoch daraus ergeben, dass “ein anderes bestimmt‘ ist. Letzteres ist vorliegend mit Ziff. A.1.1.5 AKB der Fall. Hinsichtlich der Haftungsverteilung gem. § 426 BGB (“ein anderes bestimmt‘) ist auf die Regelung des § 10a AKB (a.F.) bzw. A.1.1.5 AKB (n.F.) abzustellen, welche nicht den Versicherungsumfang eingrenzt, sondern vielmehr die Eintrittspflicht der verschiedenen Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und des Anhängers im Innenverhältnis zueinander abgrenzt (vgl. OLG München NVZ 1999, 124; LG Dortmund NJOZ 2008, 589). Danach umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kfz verbunden ist oder wenn sich der Anhänger während des Gebrauchs des Kfz von diesem gelöst hat und sich (bedingt durch die Bewegungsenergie) noch in Bewegung befindet. Diese Frage darf nicht mit der Problematik der Haftung des Halters der Zugmaschine aus § 7...

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