Nach Erstattung eines Privatgutachtens über die erforderlichen Reparaturkosten eines Kfz nach einem Verkehrsunfall verlangte die Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Nachbesichtigung des Kfz. Der Geschädigte hegte die Befürchtung, etwaigen Beanstandungen der Feststellungen des von ihm beauftragten Gutachters in dem Nachbesichtigungstermin durch den von der Haftpflichtversicherung beauftragten Gutachter nicht entgegentreten zu können. Daraufhin bat er den von ihm beauftragten Privatgutachter, an dem Nachbesichtigungstermin teilzunehmen, was auch geschah. Die beklagte Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten der Teilnahme des Privatgutachters des Kl. an der Nachbesichtigung zu erstatten.

Die Klage des Kl. auf Erstattung der ihm erwachsenen Kosten der Nachbesichtigung durch den von ihm beauftragten Privatgutachter hatte Erfolg.

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