Leitsatz (amtlich)

Erkennt der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, dem die Nachbesichtigung eines Kraftfahrzeugs auf eigene Kosten trotz begründeter Zweifel an einem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten verwehrt wurde, den Anspruch nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Gericht gewährten Frist zur Stellungnahme an, ist im Einzelfall § 93 ZPO zu Lasten des Klägers anzuwenden.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 170/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 2018 - 4 O 170/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.967,67 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger hatte von der Beklagten zu 2 als Fahrerin und Halterin eines bei der ... pp. in Frankreich haftpflichtversicherten unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs und von dem erstbeklagten ... pp. e. V. auf Grund eines Verkehrsunfalls am 7. Januar 2016 auf dem Gelände des Globus-Einkaufsmarkts in Saarbrücken mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 2016, gerichtet an die Dekra Claims Services GmbH in Aachen als Regulierungsbeauftragte, unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros Saarpfalz S. K., vom 26. Januar 2016 und Fristsetzung zum 19. Februar 2016 vorläufig auf 5.752,96 EUR bezifferten Schadensersatz nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit E-Mail vom 23. März 2016 teilte die Regulierungsbeauftragte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, sie werde das Kläger-Fahrzeug nachbesichtigen lassen, und sie bat um Mitteilung, wo dies geschehen könne. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers lehnte eine Nachbesichtigung ab.

Am 11. Mai 2016 hat der Kläger die Klageschrift vom 21. April 2016 beim Landgericht Saarbrücken eingereicht mit den Anträgen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger von 5.514,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2016 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR freizustellen. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2016, mittels Telefax am 27. Mai 2016 beim Landgericht eingegangen, hat der Kläger unter Beibehaltung des Antrags auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten im Übrigen beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.677,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2016 zu zahlen und den Kläger von Gutachterkosten des Sachverständigen S. K. in Höhe von 837,69 EUR freizustellen. Die Klageschrift und der Schriftsatz vom 26. Mai 2016 sind dem Beklagten zu 1 am 10. Juni 2016 zugestellt worden (Bd. I Bl. 15 d. A. Rücks.). Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 erklärt, dass ihre Verteidigungsanzeige vom 21. Juni 2016 auch für die Beklagte zu 2 gelte. In der Klageerwiderung vom 8. Juli 2016 haben die Beklagten für den Fall, dass die Behauptungen des Klägers zu Grund und Umfang der reklamierten Schäden durch einen Gerichtssachverständigen bestätigt werden, ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten des Verfahrens angekündigt (Bd. I Bl. 23 d. A.). Mit am 8. August 2016 beim Landgericht eingegangenen und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. August 2016 zugestellten (Bd. I Bl. 36 d. A.) Schriftsatz vom 22. Juli 2016 hat der Kläger die Hauptforderung auf 5.527,95 EUR erweitert.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 2 als Partei und Vernehmung der Zeugen A.-K. H. und Polizeioberkommissare M. und K. in dem Termin vom 17. Januar 2017 (Bd. I Bl. 48 ff. d. A.) gemäß dem Beschluss vom 7. Februar 2017 (Bd. I Bl. 59 f. d. A.) das am 15. November 2017 beim Landgericht eingegangene Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 29. August 2017 eingeholt (Bd. I Bl. 81 ff. d. A.). Dieses Gutachten ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß Beschluss vom 16. November 2017 mit einer Frist zur Stellungnahme von vier Wochen (Bd. I Bl. 147 d. A.) am 20. November 2017 zugestellt worden (Bd. I Bl. 150 d. A.). Mit Telefax vom 18. Dezember 2017 haben die Beklagten ein sofortiges Teilanerkenntnis der Klageforderung in Höhe von 3.678,26 EUR unter Verwahrung gegen die Kosten erklärt (Bd. I Bl. 159 d. A.). Die klagende Partei hat mit Telefax vom 3. Januar 2018 die Zurücknahme der Klage für den das Teilanerkenntnis übersteigenden Betrag erklärt (Bd. I Bl. 169 d. A.). Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018 hat die klagende Partei mitgeteilt, die Klagerücknahme vom 3. Januar 2018 habe sich nur auf den Klageantrag zu 1 bezogen (Bd. I Bl. 173 d. A.). Nachdem mit Datum vom 25. Januar 2018 auch eine Regulierung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfolgt ist, hat der Kläger mit Telefax vom gleichen Tage hinsichtlich ...

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