Der Kl., der mit einem geliehenen Quad auf schnurgerader Strecke aus zwischen den Parteien streitigen Gründen verunglückte, erlitt hierbei multiple Gesichtsfrakturen, eine Schädelbasisfraktur, Stirnhöhlenwandfraktur, Nasenbeinfraktur und multiple Frakturen in den Schädel- und Gesichtsschädelknochen. Nach Ablehnung der von dem Kl. geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und der begehrten Feststellung der Eintrittspflicht der Bekl., des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen, durch deren Regulierungskommission, hat der Kl. die Schiedsstelle angerufen, die von einem Einigungsvorschlag abgesehen hat. Zur Begründung der mit der Klage weiter verfolgten Ansprüche behauptet der Kl., zum Unfallzeitpunkt mit dem Quad eine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h eingehalten zu haben. Ihm sei ein Pkw, der gerade einen anderen Pkw überholt habe, auf seiner Fahrspur entgegengekommen, so dass er nach rechts habe ausweichen müssen. Er habe den Quad nach rechts in eine Hecke gelenkt, in der sich mehrere Metallstangen, die zu einem Werbeschild gehörten, befunden hätten. Mit dem Kopf sei er gegen eine Querstange gestoßen, so dass sein Helm zerstört worden sei und er erhebliche Gesichtsverletzungen erlitten habe. Gegenüber Zeugin B, einer Rettungsassistentin, habe er diesen Unfallablauf auch geschildert, was für die Richtigkeit seiner Angabe spreche.

Der beklagte Entschädigungsfonds hat die Unfalldarstellung des Kl. bestritten. Vielmehr könne es nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl. das Quad mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren habe und bei dem Versuch, das Fahrzeug wieder in den Griff zu bekommen, einen Fahrfehler begangen habe, der zum Abkommen von der Fahrbahn geführt habe. Die gegenüber der Zeugin B. von dem Kl. nach seiner Darstellung gegebene Schilderung des Unfallhergangs belege nicht, dass sich der Unfall, wie vom Kl. behauptet, ereignet habe. Auffällig sei es auch, dass sich der Fahrer des nach der Angabe des Kl. überholenden entgegen kommenden Fahrzeugs nicht gemeldet und die Darstellung des Kl. bestätigt habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge