Im Bußgeldverfahren gegen den Betr. wurde ein erster Hauptverhandlungstermin wegen Verhinderung des Verteidigers verlegt, dann erschienen der Betr. und sein Verteidiger zum nächsten Termin zur Hauptverhandlung zunächst unentschuldigt nicht, ein Attest über eine zuvor bestehende Reiseunfähigkeit wurde nachträglich vorgelegt und auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zur neu anberaumten Hauptverhandlung geschah dies wiederum. Mit der Ladung zum neuen Termin wies das Gericht darauf hin, dass bei erneuter Erkrankung nur ein amtsärztliches Attest als genügende Entschuldigung angesehen werde. Am Terminstag teilte der Verteidiger des Betr. per Telefax mit, der Betr. sei wiederum erkrankt und beantragte Terminsaufhebung. Ein Attest war nicht beigefügt. Dem Verteidiger wurde mitgeteilt, dass es beim Termin verbleibe, wobei auf den Hinweis aus der Ladung ausdrücklich verwiesen wurde. Zur Terminsstunde erschienen weder der Betr. noch sein Verteidiger. Da auch ein ärztliches Attest nicht vorlag oder sonst weitere Erklärungen zur Form der Erkrankung oder dem behandelnden Arzt nicht eingegangen waren, wurde der Einspruch nach 15-minütigem Zuwarten erneut verworfen. Zwei Tage später ging sodann ein ärztliches Attest für den Betr. bei Gericht ein. Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründet der Verteidiger damit, dass der Betr. am Terminstage verhandlungsunfähig erkrankt gewesen sei. Eine Pflicht, den Amtsarzt aufzusuchen, bestehe nicht. Das AG hat den Antrag des Betr. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung zurückgewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge