1. Die von außen nicht sichtbare Verwahrung der Zulassungsbescheinigung im Fahrzeuginneren stellt keine Gefahrerhöhung dar.

2. Eine Gefahrerhöhung aufgrund eines Schlüsselverlusts kommt nur in Betracht, wenn sich aus dessen Umständen das objektive Risiko des Zugriffs Dritter auf das versicherte Kfz erhöht hat.

3. Vermag der VN aufgrund intellektueller Einschränkungen aufgrund der Umstände, die ein Entwendungsrisiko begründen, nicht zu erkennen, dass er gehalten sein könnte, seinen VR zu unterrichten, ist ihm das nicht als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Hamm, Urt. v. 3.7.2013 – 20 U 226/12

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