Wäre § 4 Hs. 2 HPflG auch als Kürzungsmöglichkeit gegenüber mit § 1 Abs. 1 HPflG konkurrierenden Ansprüchen nach §§ 7, 18 StVG oder §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 831 BGB zu verstehen, müsste sich der Anspruchsinhaber ein etwaiges Verschulden des Fahrers, der zugleich Besitzer oder Besitzdiener des unfallbeschädigten Pkw gewesen ist, umfassend anrechnen lassen. Da in st. Rspr. § 4 Hs. 2 als unanwendbar gegenüber anderen Ansprüche als dem aus § 1 HPflG angesehen wird (vgl. BGH NJW 1980, 1579; BGH NZV 2007, 610 m. Anm. Heß; OLG Hamm NJW 1995, 2233; vgl. auch Filthaut, HPflG, 9. Aufl., Rn 16; Betthäuser, DAR 1997, 18, 23) greift diese Rechtsfolge nicht ein.

Auswirkungen auf die Haftungsabwägung bezüglich der mit § 1 HPflG konkurrierenden Ansprüche hat die fehlende Möglichkeit der Zurechnung des Verschuldens von Besitzer und Besitzdiener nicht. Ist das Verhalten des Fahrers bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ein die Betriebsgefahr erhöhender Umstand (vgl. BGHZ 12, 124, 128) wird dem Halter und Eigentümer jedes die Betriebsgefahr erhöhendes Fehlverhalten zugerechnet, so dass ein identisches Ergebnis wie bei der Zurechnung des Verschuldens erreicht wird.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 10/2013, S. 558 - 560

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