Am 31.8.2013 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze in Kraft getreten (BGBl I S. 3310). Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über den grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei Verkehrsverstößen.[1] Die Richtlinie soll den Mitgliedstaaten die Verfolgung von Verkehrsverstößen erleichtern, die von einem Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrzeug begangen worden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist. Hierzu sollen bei bestimmten Verkehrsverstößen die Daten des Fahrzeughalters zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Das Gesetz schafft hierfür die im deutschen Recht erforderlichen Rechtsgrundlagen. Geregelt wird ferner das sog. Informationsschreiben, mit dem der im EU-Ausland ansässige Halter oder Betroffene in einer ihm verständlichen Sprache über dem ihm zu Last gelegten Verkehrsverstoß informiert wird. Kraftfahrer, die im EU-Ausland Verkehrsverstöße – z.B. Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße – begehen, müssen zukünftig vermehrt damit rechnen, auch dann für den Verstoß belangt zu werden, wenn sie vor Ort nicht angehalten wurden. Umgekehrt können deutsche Bußgeldbehörden durch den automatisierten Datenaustausch den Halter eines im EU-Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugs ermitteln. Zu der Richtlinie siehe zfs 2011, 128; 2011, 422 und 2011, 662.

RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin

[1] Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.11.2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl L 288 v. 5.11.2011, S. 1).

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