Der am 21.4.2008 verstorbene Erblasser hatte die Kl. – seine erste Ehefrau – im Rahmen eines Gruppen-Lebensversicherungsvertrags seines Arbeitgebers mit der Bekl. im Jahre 1976 als Bezugsberechtigte der Todesfallleistung benannt. Erbin des Verstorbenen ist seine zweite Ehefrau.

Nachdem sie am 2.5.2008 Kenntnis vom Tode des Erblassers erhalten hatte, wandte sich die Bekl. mit Schreiben v. 5.5.2008 an die Erbin mit der Bitte um Mitteilung der Adresse der Kl., erhielt jedoch keine Antwort. Sodann richtete die Bekl. unter dem 20.5.2008 eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt, welches am 13.8.2008 als neue Anschrift die derzeitige Adresse der Kl. mitteilte, nicht aber deren aus Anlass ihrer Wiederverheiratung vollzogenen Wechsel des Nachnamens. Zwei von der Bekl. mit Datum v. 9.9.2008 und 7.11.2008 unter dem früheren Namen der Kl. an deren neue Adresse übersandte Schreiben kamen mit dem Vermerk "Anschrift nicht zu ermitteln" zurück.

Mit Anwaltsschreiben v. 17.7.2009 widerrief die Erbin gegenüber der Bekl. den zugunsten der Kl. erteilten Übermittlungsauftrag des Erblassers. Die Bekl. zahlte daraufhin die Versicherungsleistung i.H.v. 50.106 EUR an die Erbin aus. Die Kl. meint, die Bekl. habe die ihr gegenüber bestehende Pflicht zur Übermittlung des Schenkungsangebots des Erblassers durch unzureichende Ermittlungen nach ihrem Aufenthalt und Namen verletzt, und fordert deshalb Schadensersatz in Höhe der Versicherungsleistung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

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