Das OLG Celle lehnte demgegenüber wohl zu Recht den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei einem Schlaganfall ab, den ein Unfallgeschädigter ca. 9 Monate nach dem Verkehrsunfall infolge Aufregung über die Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer erlitt.[35] Dabei konnte sich das Oberlandesgericht auf eine Entscheidung des BGH stützen, mit welcher die Zurechnung für den Fall verneint wurde, dass ein Unfallbeteiligter einen Schlaganfall infolge des Verhaltens des Unfallgegners am Unfallort erleidet.[36] Der BGH begründete dies seinerzeit damit, dass es nicht Aufgabe des § 8 StVO bzw. der Gefährdungshaftung sei, vor den psychischen und physischen Belastungen eines Ermittlungsverfahrens oder der zivilrechtlichen Regulierung des Schadens zu schützen. Es bestehe daher auch im Rahmen der Haftung aus § 7 StVG kein Schutz vor Gesundheitsschäden aus einer Erregung über die Unfallaufnahme. Dies gilt dann konsequenterweise auch für die psychischen Folgen unerfreulicher Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer.

[35] OLG Celle 13.4.2011, SP 2011, 287.
[36] BGH 6.6.1989, zfs 1989, 335.

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