Eine Diensthandlung ist rechtswidrig i.S.v. § 113 Abs. 3 S. 1 StGB, wenn Polizeibeamte einen Betroffenen falsch belehrt haben (konkret: Belehrung über eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 35 Abs. 5 StVO bei Vorliegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt).
(Leitsatz des Einsenders)
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