Die Kl. verlangt von der Bekl. Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aufgrund eines Glatteisunfalls.

Sie suchte am Sonntag, dem 23.12.2007, gegen 10.00 Uhr im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, eines Pflegedienstunternehmens, das Grundstück der Bekl., einer Kundin, auf, um ihr eine Weihnachtsgrußkarte zukommen zu lassen. Von der Straße aus führt ein etwa zwei Meter breiter Weg auf dem Grundstück zum Hauseingang, den die Kl. benutzte, um die Karte in den Briefkasten einzuwerfen. Als sie in Richtung ihres Fahrzeugs zurückging, kam sie auf dem Weg zu Fall.

Die Kl. hat behauptet, sie sei auf dem zum Grundstück der Bekl. gehörenden, unstreitig nicht gestreuten Weg auf einer Eisfläche, die ein Ausmaß von etwa 20 × 30 cm gehabt und sich mittig auf dem Weg nahe der Grundstücksgrenze befunden habe, ausgerutscht und deshalb gestürzt. Weder auf dem Hinweg zum Hauseingang der Bekl. noch auf dem Rückweg habe sie diese Eisfläche bemerken können.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Klageanspruch weiter.

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