Nach der "Auge-und-Ohr"-Rechtsprechung lässt sich, wenn der Versicherungsvertreter ein Antragsformular ausgefüllt hat, allein mit dem Formular nicht beweisen, dass der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser – substantiiert – behauptet, den Versicherungsvertreter zutreffend mündlich unterrichtet zu haben.[52] In diesem Fall muss der VR beweisen, dass der Antragsteller diesen mündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Dieser Beweis wird regelmäßig nur durch eine Aussage des Versicherungsagenten zu führen sein, mit der er zur Überzeugung des Tatrichters darlegt, dass er alle Fragen, die er schriftlich im Formular beantwortet hat, dem Antragsteller tatsächlich vorgelesen und dabei von ihm nur das zur Antwort erhält, was er im Formular jeweils vermerkt hat.[53] Damit kommt es in Gerichtsverfahren fast immer auf die Aussage des Vermittlers an, der als Zeuge des beweispflichtigen VR auftritt: hat der Vermittler die Antragsfragen wirklich vorgelesen und welche Antworten hat der Antragsteller gegeben? Da die Beweislast schon für den Umstand, dass der Antragsteller etwas verschwiegen hat, voll beim VR liegt und es ohnehin um entlastende Umstände geht, muss dieser auch darlegen und beweisen, dass eine Ausnahme von den "Auge-und-Ohr"-Prinzipien bestand. Dies folgt daraus, dass der beweisbelastende Umstand (Entsendung eines Vertreters) unverändert besteht.

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