Entscheidungsstichwort (Thema)

Beantwortung von Gesundheitsfragen für BUZ-Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 16 Abs. 2 WG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer - seiner Verpflichtung zuwider - die Anzeige eines - für die Risikoeinschätzung des Versicherers - erheblichen Umstandes unterlassen hat.

2. Die Angabe einer Vorerkrankung muss richtig und vollständig sein (§ 17 WG). Lediglich unpräzise und laienhafte Angaben des Versicherungsnehmers schaden diesem nicht. Die Grenze zur Obliegenheitsverletzung wird dann überschritten, wenn auch dem Laien bewusst sein muss, dass seine Angaben unrichtig und unvollständig sind.

3. Die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer im Zuge seiner Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen begangen hat, liegt stets beim Versicherer.

Nach der "Auge und Ohr-Rechtsprechung" lässt sich, wenn der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt hat, allein mit dem Formular nicht beweisen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser - substantiiert - behauptet, den Agenten zutreffend mündlich unterrichtet zu haben. Dieser Beweis ist regelmäßig nur durch Vernehmung des Versicherungsagenten zu führen.

 

Normenkette

VVG §§ 16-17

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 12.01.2006; Aktenzeichen 6 O 2513/04)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Gera vom 12.1.2006 - Az.: 6 O 2513/04 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 7.7.2006.

 

Gründe

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag (eingebettet in einen Lebensversicherungsvertrag) geltend, dem sein Antrag vom 15.4.1997 zugrunde liegt. Der Antrag wurde von dem Versicherungsagenten der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 2), ausgefüllt. Alle dort gestellten Gesundheitsfragen wurden mit "nein" beantwortet, obwohl der Kläger unstreitig seit mehreren Jahren (seit 1989) an rezidivierenden Schmerzen im LWS- Bereich litt, ferner unter dem 30.5.1994 bei ihm eine Skoliose, BSS LWS mit chronisch rezid. Blockierungen, am 15.8.1994 ein Lumbalsyndrom und am 7.9.1994 eine LWS- Blockierung diagnostiziert worden war. Wegen dieser andauernden Beschwerden war er mehrfach in Behandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf die ärztliche Mitteilung des Dr. W. vom 16.8.2001 (Bl. 55 f. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich - in der Sitzung am 21.11.2005 - eingeräumt, er habe bei der Frage nach Wirbelsäulenerkrankungen ggü. dem Beklagten zu 2) mitgeteilt, dass er "wegen Hexenschuss" in ärztlicher Behandlung gewesen sei und "Spritzen bekommen habe"; ferner, dass dies die "einzige Sache" gewesen sei, die er Herrn L. ggü. geäußert habe. Nach Kenntnisnahme der im Schreiben Dr. W. aufgeführten Vorerkrankungen des Klägers ist die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 31.5.2001 vom Vertrag (BUZ) zurückgetreten.

Mit Schriftsatz vom 9.8.2005 hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert, weil dieser trotz ausdrücklichen Hinweises auf "die Vorerkrankung" diese lediglich als unmaßgeblich eingestuft und als nicht mitteilungsbedürftig angesehen habe.

Das LG hat nach durchgeführter Beweisaufnahme über die teilweise streitigen Behauptungen der Parteien zum Inhalt des Gesprächs im April 1997 - betreffend die Antragstellung (BUZ) - die Klage abgewiesen. Es hat den Vertragsrücktritt als berechtigt damit begründet, dass der Kläger nicht bewiesen habe, im Rahmen der Antragstellung auf die Vorerkrankung hingewiesen zu haben. Eine Eigenhaftung des Beklagten zu 2) wurde verneint, weil die hierfür erforderlichen - engen - Voraussetzungen nicht vorlägen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung rügt der Kläger im Wesentlichen - unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags - die Verkennung der Beweislast hinsichtlich des Rücktrittsgrundes. Das Ausgangsgericht habe übersehen, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte zu 1) den Nachweis zu erbringen habe, dass der Kläger seine vorvertraglichen Obliegenheiten bei Antragstellung verletzt habe. Unaufklärbarkeit bei widersprechenden Angaben des Agenten und des Klägers/seiner Zeugin gingen daher zu Lasten der Beklagten. Im Übrigen liege bei den Vorerkrankungen auch die Gefahrerheblichkeit nicht auf der Hand, so dass die Beklagte zu 1) ihre Risikoprüfungsgrundsätze habe offen legen müssen. Hinsichtlich der Eigenhaftung des Beklagten zu 2) beruft sich der Kläger darauf, dass dieser nicht nur mehrfach für den Kläger tätig geworden sei, sondern auch eine enge persönliche Verbundenheit bestanden habe. Erstmals trägt er vor, auch die gesamte Vorsorge seiner beruflichen Existenz sei mit dem Beklagten zu 2) besprochen worden.

Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Klage auf Versicherungsleistun...

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