Der Kl., Feuerversicherer des Hauseigentümers, nimmt den beklagten Wohnungsmieter aus gem. § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht wegen eines von diesem verursachten Brandschadens in Regress. Der Bekl. bewohnte eine Dachgeschosswohnung, in die er am 3.2.2007 gegen 4:00 Uhr zurückkehrte. Er wollte sich auf dem Küchenherd in einem Kochtopf mit Frittiereinsatz Kartoffelröllchen zubereiten und erhitzte dazu Fett. Als dieses geschmolzen und warm war, gab er die tiefgefrorenen Kartoffelröllchen hinein. Sodann verließ er die Küche und begab sich ins Wohnzimmer. Während er dort war, erhitzte sich das im Topf befindliche Fett so stark, dass es sich entzündete. Der Brand ergriff die Küchenzeile und den Deckenbereich. Von dort breitete sich das Feuer auf den Dachstuhl aus und erfasste schließlich das gesamte Haus. Der Bekl. wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Kl. hält die Brandverursachung für grob fahrlässig. Er behauptet, er habe den Brandschaden mit 145.689,77 EUR reguliert und darüber hinaus Sachverständigenkosten von 2.076,79 EUR und 48,12 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.475,80 EUR erstattet. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

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