Wenn einem Unfallgeschädigten keine Zeugen zur Verfügung stehen, kann er sich eine Zeugenstellung "in eigener Sache" dadurch verschaffen, dass er seine Schadenersatzansprüche an Dritte, meistens an den Ehegatten, abtritt. Im Regelfall besteht dann kein Deckungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer, im Übrigen können Versicherer durch die isolierte Drittwiderklage einen prozessualen Gleichstand erreichen: Die isolierte Drittwiderklage im Wege einer negativen Feststellungsklage gegen den Zedenten ist zulässig, auch wenn dieser versichert, dass er sich keiner weiteren Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis berühmt.[16] Der BGH führt aus, es sei nicht auszuschließen, dass die Abtretung von vornherein nichtig war oder aufgrund einer späteren Anfechtung durch den Zedenten rückwirkend unwirksam wird. Es diene daher der Rechtssicherheit, wenn über einen einheitlichen Anspruch einheitlich entschieden werde.[17]

[16] BGH v. 13.3.2007 – VI ZR 129/09, NJW 2007, 1753.
[17] BGH v. 13.3.2007 – VI ZR 129/09, NJW 2007, 1753; BGH v. 13.6.2007 – V ZR 114/07, MDR 2008, 1296 = NJW 2008, 2852.

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