Infektionen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, Ziff. 5.2.4 AUB. Der Ausschluss ist wirksam[1] und greift, wenn die Krankheitserreger durch Insektenstiche oder –bisse, bzw. durch eine sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung in den Körper gelangten.
Als Infektion versteht man die Übertragung, das Haftenbleiben und Eindringen von Mikroorganismen (z.B. Viren, Bakterien) in den menschlichen Körper und die Vermehrung in ihm.[2] Sie wird für sich alleine genommen nicht als Unfall angesehen.[3] Durch sie hervorgerufene Gesundheitsschädigungen sind Krankheiten und als solche kein primär mit einer Unfallversicherung abgedecktes Lebensrisiko.[4]
Geringfügig sind Hautverletzungen, wenn sie für sich betrachtet keinen Krankheitswert besitzen und keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.[5] Dies wird z.B. bei Insektenstichen,[6] Nadelstichen sowie kleineren Schürf-, Kratz- oder Schnittwunden[7] angenommen, die bloß mit einem Pflaster versorgt werden können.[8] Als geringfügig gelten Wunden, die nicht über den Bereich der Haut mit ihren drei Schichten Oberhaut, Lederhaut und Unterhaut hinausgehen.[9]
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