RVG § 15; VV RVG Nr. 2300; BGB § 249 § 286; PflichtVG § 3 Nr. 1

1. Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Auftragebers stellt eine besondere Angelegenheit dar, für die eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anfällt.

2. Die Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage können von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung erstattet verlangt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage die Regulierung des Unfallschadens abgelehnt hat. Außerdem gehören diese Anwaltskosten gem. § 249 BGB zu den Kosten der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs

(Leitsätze des Bearbeiters)

LG Duisburg, Urt. v. 3.5.2010 – 2 O 229/09

Aus den Gründen:

"… Ferner hat der Kläger Anspruch auf Freistellung bezüglich der Rechtsanwaltsgebühr, die durch die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers angefallen ist und die 316,18 EUR beträgt. Der Anspruch beruht auf § 280 Abs. 2 BGB. Die Einholung der Deckungszusage stellt eine besondere Angelegenheit dar, die auf einem selbständigen Auftrag beruht. Zum Zeitpunkt der Einholung der Deckungszusage mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.3.2009 befand sich die Beklagte bereits in Verzug, da die hinter der Beklagten stehende Versicherung mit Schreiben vom 16.2.2009 Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hat. Darüber hinaus dürfte der Anspruch ebenfalls § 249 BGB unterfallen, da die Einholung der Deckungszusage ebenfalls zu den zur Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches im weitesten Sinne verursachten Kosten gehört. Im Zusammenhang mit der Einholung der Deckungszusage fällt eine Geschäftsgebühr nach RVG-VV 2300 im Umfang von 1,3 an. … "

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