3. Aufl. 2010, 232 Seiten, 36 EUR, Deutscher Anwaltverlag

Eine der häufigsten Anwaltstätigkeiten bundesweit stellt die außergerichtliche Regulierung von Verkehrsunfallschäden dar. Von den rund 2,25 Millionen Verkehrsunfällen im Jahr wird ein großer Anteil mit anwaltlicher Hilfe reguliert. Davon wird der überwiegende Anteil außergerichtlich geregelt, ein verhältnismäßig geringer Prozentsatz im Verkehrshaftpflichtprozess.

Onderka fasst die gebühren- und erstattungsrechtlichen Fragen zu diesem weitläufigen Rechtsgebiet in dem handlichen Buch zusammen, das seit Erscheinen der Erstauflage im Jahr 2007 nunmehr bereits in dritter Auflage herausgegeben wird.

Im Rahmen der Vergütung für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit grenzt die Autorin zunächst die Geschäftstätigkeit des Anwalts von der Beratung, der Gutachtentätigkeit und der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ab. Seit der Entscheidung des BGH zfs 2007, 102 = AGS 2007, 28 = RVGreport 2007, 21, nach der die Berechnung einer 1,3–Geschäftsgebühr bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall nicht unbillig ist, haben sich die Streitigkeiten über die Angemessenheit der Gebührenhöhe in der Praxis verringert. Jedoch geht der Streit in der Praxis häufig darum, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt berechtigt ist, eine über der Schwellengebühr von 1,3 liegende Geschäftsgebühr zu berechnen. Hier geben die Rechtsprechungsnachweise von Onderka unter Rn 87 ff. wichtige Anhaltspunkte. Schließt sich der vorgerichtlichen Vertretungstätigkeit des Rechtsanwalts ein Verkehrshaftpflichtprozess an, stellt sich die Frage der (teilweisen) Anrechnung der Geschäftsgebühr. Häufig unterscheiden sich die Gegenstandswerte der vorgerichtlichen Vertretung gegenüber dem Rechtsstreit. Wie in derartigen Fällen die Anrechnung der Geschäftsgebühr vorgenommen wird, erläutert die Autorin unter Rn 174 ff. mit anschaulichen Berechnungsbeispielen.

Bei den Gebühren für den Zivilprozess stellt die Terminsgebühr ein erhebliches Streitpotential dar. Dies betrifft weniger die Wahrnehmung von Gerichtsterminen als die Wahrnehmung eines vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (Rn 185 ff.) und insbesondere die Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Hier erörtert Onderka unter Rn 188 ff. jede Facette der Problematik.

Auf knapp 30 Seiten befasst sich die Autorin unter Rn 232 ff. mit Fragen des Gegenstandswertes und der Wertfestsetzung im gerichtlichen Verfahren einschließlich der hiergegen gegebenen Rechtsbehelfe. Erstattungsfragen, zu denen die Autorin auch das Vergütungsfestsetzungsverfahren und die Honorarklage gegen den eigenen Auftraggeber zählt, werden ab Rn 325 auf rund 50 Seiten ausführlich abgehandelt. Hierbei stellt sich fast in jedem Verkehrsunfallprozess die Frage der teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. Die hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen unter Berücksichtigung der Neuregelung in § 15a Abs. 2 RVG fasst Onderka unter Rn 405 ff. praxisgerecht zusammen. Sie weist auch darauf hin, dass eine Anrechnung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber für die außergerichtliche Vertretungstätigkeit eine Pauschal- oder Stundensatzvereinbarung getroffen hat. Problematisch sieht dies Onderka unter Rn 409 für den Fall an, dass die vereinbarte Vergütung für die außergerichtliche Vertretung tituliert worden ist und die Festsetzung einer unverminderten Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt wird. Hier spricht sich die Autorin dafür aus, insgesamt nicht mehr als den sich ohne Vergütungsvereinbarung ergebenden Betrag zu berücksichtigen. Ein solcher Fall ist meines Wissens jedoch noch nicht praktisch gewesen, vielleicht weil die betreffenden Kläger die Vergütungsvereinbarung nicht offenbart haben und lediglich die Geschäftsgebühr als gesetzliche Vergütung eingeklagt haben. Diese Frage stellt sich im Übrigen auch dann, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber in der Vereinbarung lediglich die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG abbedingt, siehe die Fälle des KG – 5. ZS – RVGreport 2010, 343 (Hansens) und KG – 27. ZS – RVGreport 2010, 344 (ders.).

Für sämtliche Tätigkeitsbereiche des in Verkehrsunfallsachen tätigen Rechtsanwalts stellt Onderka auch den Bezug zur Rechtsschutzversicherung des Auftraggebers dar.

Abschließend erläutert die Autorin die Grundzüge der Vergütungsvereinbarung. Im letzten Teil des Buches werden einige Muster abgedruckt.

In dem Buch "Anwaltsgebühren in Verkehrssachen" erörtert Onderka praxisgerecht alle mit der Regulierung von Verkehrsunfallschäden zusammenhängenden gebührenrechtlichen und erstattungsrechtlichen Aspekte.

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