Der inzwischen fast 43-jährige Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Mit Antrag vom 10.10.2002 beantragte der Kläger daraus Leistungen mit der Begründung, er sei seit September 2002 in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Isolierhelfer wegen einer Parkinson-Erkrankung zu 100 % berufsunfähig.

Daraufhin kam ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger infolge des Morbus Parkinson mit Tremor im Bereich des rechten Armes und des rechten Beines, mit Zahnradphänomen im Bereich beider Arme und Störung der Feinmotorik im Bereich der rechten Hand zu 80 % in seinem Beruf als Isolierer berufsunfähig sei. Er könne in seinem jetzigen Beruf jedenfalls nicht mehr auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Allerdings könne er eine Alternativtätigkeit, wie bspw. eine Tätigkeit als Pförtner oder als Telefonist, ab sofort ausüben.

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