Nach Art. 2947 Abs. 2 CC verjähren Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in zwei Jahren. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die zugrunde liegende Handlung zugleich eine Straftat darstellt und für die Straftat eine längere Verjährungsfrist läuft. Dann gilt diese auch für die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche, wenn sie länger als zwei Jahre ist.

Die Verjährung beginnt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, sobald der Schaden erkennbar ist, also nicht automatisch mit dem Unfalltag.

Sie kann durch Klageerhebung, aber auch durch eine unmissverständliche Zahlungsaufforderung unterbrochen werden, die aus Beweisgründen per Einschreiben mit Rückschein versendet werden sollte.

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