Der Anspruch auf Erstattung des immateriellen Schadens der Hinterbliebenen ergibt sich zum einen daraus, dass durch den Tod des Familienmitgliedes zum einen die Unversehrtheit der Familie zerstört wurde. Diese Unversehrtheit im täglichen Leben des Opfers und der Familienangehörigen hat Verfassungsrang entsprechend den Art. 2, 3, 29, 30, 31 und 36 der italienischen Verfassung.[20]

Zum anderen wurde durch den Tod der Familienzusammenhalt zerstört. Dies gilt sowohl für die ehelichen Beziehungen als auch die Beziehungen zu den nahen Angehörigen. Auch hier handelt es sich um ein Gut mit Verfassungsrang entsprechend den Art. 2, 3, 29 und 30 der Verfassung.

Festzuhalten ist, dass dieser Anspruch auch bei den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht (vgl. Urteil des Kassationsgerichts Nr. 2988 v. 18.3.1994).

Die Bemessung der Schadenshöhe erfolgt auf der Grundlage der Art. 2056, 2059. und 1226 CC nach Billigkeitserwägungen. Sie liegt im Ermessen des Richters. Bei der Ermessensausübung muss er die Lebensverhältnisse des Opfers sowie den Umstand berücksichtigen, dass ein nicht behebbarer Schaden entstanden ist.

Die Anspruchshöhe orientiert sich an einem Anspruch des Verstorbenen bei einer 100 %igen Invalidität nach Körperschaden, der sodann nach Anteilen auf die Hinterbliebenen verteilt wird.

[20] Urt. 132/85 des Verfassungsgerichts.

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