Sie setzt voraus, dass der Geschädigte auf Grund der unfallbedingten Verletzungen endgültig an jeglicher Erwerbstätigkeit oder an der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gehindert ist und eine Kausalitätskette zwischen Verletzungshandlung und Verletzung sowie zwischen Verletzung und Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Beweislast hierfür liegt beim Geschädigten (vgl. Art. 2697 CC), der diesen Nachweis über das Gutachten eines Rechtsmediziners (Medico legale) führen kann.

Die Vermögenseinbuße berechnet sich durch den Vergleich des Nettoeinkommens vor und nach dem Unfallereignis.

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