Beim Vermögensschaden auf Grund zeitweiser Arbeitsunfähigkeit muss zwischen Angestellten und Freiberuflern unterschieden werden:

Bei Angestellten kann sich ein Vermögensschaden daraus ergeben, dass die vom Arbeitgeber oder vom Sozialversicherungsträger geleisteten Zahlungen nicht den gesamten Betrag des üblicherweise bezogenen Gehalts abdecken werden.[10] Der Schädiger muss dann den Differenzbetrag erstatten. Ein Vermögensschaden kann auch daraus entstehen, dass dem Geschädigten zusätzliche Zahlungen wie z.B. Trinkgelder entgehen.[11]

Der Schaden wird nachgewiesen durch eine vergleichende Betrachtung der Bezüge vor und nach dem Unfall, die sich z.B. aus den Lohnabrechnungen ergeben.

Bei einem Freiberufler besteht der Vermögensschaden, der während der Arbeitsunfähigkeit enstanden wäre, im entgangenen Gewinn. An den Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt.

Kein Schaden kann dagegen Geschädigten entstehen, die zum Unfallzeitpunkt kein Gehalt bezogen, da sie nicht an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit durch die Verletzung gehindert werden.

[10] Gem. dem D.P.R.1124/1965 muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall 40 % des Gehaltes vom 2. bis zum 4. Krankheitstage zahlen. Vom INAIL (Sozialversicherungsträger) erhält der Geschädigte bei zeitweiser Arbeitsunfähigkeit 60 % des Gehaltes ab dem fünften Krankheitstage.
[11] Cass. Civ., n. 9720/90, in Arch. giur. circ. e sin., 1991, 112; Cass. Civ., n. 1775/76.

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