1. Da der Betroffene durch die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nicht unerheblich belastet wird, genügt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ein bloßer Verdacht auf die Einnahme von Betäubungsmitteln nicht. Es müssen hinreichend konkrete Verdachtsmomente (also Tatsachen) festgestellt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen. Nur wenn auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen, kann eine Überprüfung angeordnet werden. Lediglich die einmalige oder gelegentliche Einnahme von Cannabis ohne das Vorliegen von Anhaltspunkten, dass der Betroffene Fahren und Cannabiskonsum nicht trennen kann, begründet keinen hinreichenden Gefahrenverdacht und führt zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung. Es steht mit Verfassungsrecht – insbesondere dem grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – nicht in Einklang, die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Cannabis für sich allein bereits zum Anlass zu nehmen, dem Betroffenen ein fachärztliches Gutachten auf der Grundlage eines Drogenscreenings abzuverlangen.

2. Die Verwaltungsgerichte haben zwar grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der von der Behörde angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Auch bei Ermessensentscheidungen wird ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht generell als unzulässig angesehen. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht aber verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (wie BVerwG).

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG Oldenburg, Beschl. v. 5.8.2008 – 7 B 2074/08 – rechtskräftig

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge