Ein Polizeibeamter führt eine allgemeine Verkehrskontrolle i.S.d. § 36 Abs. 5 StVO durch. Er lässt sich gem. § 4 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis aushändigen und gem. § 11 Abs. 5 FZV die Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. den Fahrzeugschein. Beide Dokumente wird er zunächst in seinen Händen behalten. Im Rahmen der weiteren Überprüfung des Fahrzeugführers fällt ihm Alkoholgeruch auf. Um seinen Verdacht zu erhärten oder zu entkräften, dass die Person ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Alkohol geführt hat, wird er einen Alkotest anbieten. Weist dieser einen Wert von unter 0,5 ‰ BAK auf, wird er regelmäßig auf weitere strafprozessuale Maßnahmen verzichten.

Ähnliches kann vorliegen, wenn er gewisse Ausfallerscheinungen feststellt, die bei ihm den Verdacht hervorrufen, die Person könnte unter Drogeneinfluss stehen. Der Polizeibeamte wird nun versuchen diesen Verdacht zu konkretisieren, möglicherweise einen Urintest anbieten, den die kontrollierte Person freiwillig durchführen kann.

Sind sowohl der Alkotest bzw. der Urintest positiv in der Form, dass der begründete Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG vorliegt, stellt sich für den Polizeibeamten die Frage, wie er an eine Blutprobe herankommt. Die Möglichkeit, die die Strafprozessordnung bietet, ist § 81a StPO. Diese Bestimmung findet über § 46 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung.

§ 81a StPO: Körperliche Untersuchung; Blutprobe

Abs. 1: Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

Abs. 2: Die Anordnung steht dem Gericht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

Abs. 3: Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrunde liegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Körperliche Unversehrtheit

Eine Blutentnahme stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person dar. Dieses Grundrecht ist in Artikel 2 GG normiert.

Art. 2 GG: Entfaltung der Persönlichkeit

Abs. 1: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Abs. 2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Dieses Gesetz ist in den Fällen der Blutentnahme § 81a StPO.

Dort wird, wie oben dargelegt, in Abs. 2 festgehalten, dass die Anordnung der Blutentnahme dem Gericht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zusteht.

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