Das AG verhängte gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 35 km/h eine Geldbuße von 240 EUR. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene die Bundesautobahn überschritt die zuvor in Trichterform und durch beidseitige Beschilderung mit Zusatzzeichen 112 ("unebene Fahrbahn") angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 35 km/h. Er beschleunigte vor der Messstelle bewusst von 100 km/h auf 135 km/h, weil er keine Fahrbahnschäden mehr feststellen konnte, auch andere Verkehrsteilnehmer wieder beschleunigten und er davon ausging, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr galt. Tatsächlich bestand die Gefahr von Fahrbahnaufwölbungen noch fort. Das Amtsgericht hat das Verhalten des Betroffenen als vorsätzlich gewertet. "Seine völlig eigenmächtige Auslegung" könne "nicht als Irrtum zu seinen Gunsten gewertet werden." Das OLG Brandenburg hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, das Urteil des AG dahin geändert, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt und die Geldbuße auf 120 EUR festgesetzt wird.

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