Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn besteht in mindestens dem gleichen Umfang wie die Verkehrssicherungspflicht, § 78 BBG bzw. § 618 BGB.[13]

Vor der Billigung bzw. der Zulassung einer Hundehaltung sind diejenigen zu informieren, die sich in der Nähe zum Tier aufhalten werden. Bestehen danach keine Konflikte, ist es eine Frage des Einzelfalls, inwieweit weitere Weisungen zur Hundehaltung im Büro erteil werden müssen. Dies wird insbesondere auf die Lage des Büros, die Größe der Büroräume, deren Zugänglichkeit und die Größe des Kollegenkreises ankommen.

[13] Battis/Grigoleit, BBG, § 78 Rn 5.

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