Lässt sich der Behörde die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht vorwerfen, stellt sich die Frage, ob sich die oben genannten Grundsätze des LG Hagen auch für Behörden anwenden lassen. Im Kern geht es darum, ob dem Bürger bei einem Schadensereignis während eines Behördengangs die Vorzüge des Schuldrechts zugutekommen (insb. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 2, 278 BGB).

Die Anwendbarkeit der Normen des BGB auf öffentlich-rechtliche Beziehungen ist möglich und vom Einzelfall abhängig. So bejaht der BGH die grundsätzliche Anwendbarkeit des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie die Zurechnung über § 278 bei öffentlich-rechtlichen Abschleppaufträgen.[11]

Bei Behördengängen besteht grundsätzlich die gleiche Interessenlage wie bei dem Betreten von Geschäftsräumen zum Zwecke eines Vertragsschlusses. Anstelle des Abschlusses eines Vertrages steht etwa ein Antrag des Bürgers oder die Aushändigung oder Urkunden. Es besteht kein Grund, hiervon die Geltung der Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB oder die Zurechnung nach § 278 BGB abhängig zu machen.[12] Entscheidend ist, dass die Behörde, bzw. der Rechtsträger die Herrschaft über die Räumlichkeiten ausübt und die sich hieraus ergebenden Gefahren kontrollieren kann.

[12] MüKo-BGB/Grundmann, § 278 Rn 19.

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